Allgemeine Bestimmung
Vorläufige Leichenschau
Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen,
gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten),
gegebenenfalls einschließlich AufsuchenDauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
1896
110,51
110,51
Eingehende Leichenschau
Eingehende Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer Todesbescheinigung, einschließlich Angaben zu Todesart und Todesursache gemäß landesrechtlicher Bestimmungen,
gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 40 Minuten),
gegebenenfalls einschließlich AufsuchenDauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen) sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
2844
165,77
165,77
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 100 oder 101 bei einer Leiche mit einer dem Arzt oder der Ärztin unbekannten Identität und/oder besonderen Todesumständen
(zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)
474
27,63
27,63
Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
150
8,74
20,10
Bulbusentnahme bei einem Toten
250
14,57
33,51
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
230
13,41
30,84
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
220
12,82
29,49