C VIII. Zuschläge
zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen
Allgemeine Bestimmungen
- Bei ambulanter
Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener
Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von
Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z. B. Kosten
für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare
Operationsmaterialien bzw. -geräte) Zuschläge berechnet werden.
Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers, im Zusammenhang
mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge berechnet werden,
wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung
der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 440 bis 449 sind nur mit dem einfachen
Gebührensatz berechnungsfähig.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 440, 441, 442,
443, 444 und 445
sind operativen Leistungen
nach den Nummern 679, 695,
700, 701,
765 in Abschnitt F,
nach den Nummern 1011, 1014,
1041, 1043
bis 1045, 1048, 1052,
1055, 1056,
1060, 1085,
1086, 1089,
1097 bis 1099, 1104,
1111 bis 1113, 1120
bis 1122, 1125, 1126,
1129, 1131,
1135 bis 1137, 1140,
1141, 1145,
1155, 1156,
1159, 1160
in Abschnitt H,
nach den Nummern 1283 bis 1285, 1292,
1299, 1301,
1302, 1304
bis 1306, 1310, 1311,
1321, 1326,
1330 bis 1333, 1341,
1345, 1346,
1348 bis 1361, 1365,
1366, 1367,
1369 bis 1371, 1374,
1375, 1377,
1382, 1384,
1386 in Abschnitt I,
nach den Nummern 1428, 1438,
1441, 1445
bis 1448, 1455, 1457,
1467 bis 1472, 1485,
1486, 1493,
1497, 1513,
1519, 1520,
1527, 1528,
1534, 1535,
1576, 1586,
1588, 1595,
1597, 1598,
1601, 1610
bis 1614, 1622, 1628,
1635 bis 1637 in Abschnitt J,
nach den Nummern 1713, 1738,
1740, 1741,
1753, 1755,
1756, 1760,
1761, 1763
bis 1769, 1782, 1797,
1800, 1802,
1815, 1816,
1827, 1851
in Abschnitt K
oder nach den Nummern 2010, 2040,
2041, 2042
bis 2045, 2050 bis 2052, 2062,
2064 bis 2067, 2070,
2072 bis 2076, 2080
bis 2084, 2087 bis 2089, 2091,
2092, 2100
bis 2102, 2105, 2106,
2110 bis 2112, 2117
bis 2122, 2130, 2131,
2133 bis 2137, 2140,
2141, 2156
bis 2158, 2170 bis 2172, 2189
bis 2191, 2193, 2210,
2213, 2216,
2219, 2220,
2223 bis 2225, 2230,
2235, 2250,
2253, 2254,
2256, 2257,
2260, 2263,
2268, 2269,
2273, 2279,
2281 bis 2283, 2291,
2293 bis 2297, 2325,
2339, 2340,
2344, 2345,
2347 bis 2350, 2354
bis 2356, 2380 bis 2386, 2390,
2392 bis 2394, 2396,
2397, 2402,
2404, 2405,
2407, 2408,
2410 bis 2412, 2414
bis 2421, 2427, 2430
bis 2432, 2440 bis 2442, 2454,
2540, 2541,
2570, 2580,
2581, 2583,
2584, 2586
bis 2589, 2597, 2598,
2620, 2621,
2625, 2627,
2640, 2642,
2650, 2651,
2655 bis 2658, 2660,
2670, 2671,
2675 bis 2677, 2682,
2687, 2688,
2690, 2692
bis 2695, 2698, 2699,
2701, 2705,
2706, 2710,
2711, 2730,
2732, 2751
bis 2754, 2800, 2801,
2803, 2809,
2823, 2881
bis 2883, 2887, 2890,
2891, 2895
bis 2897, 2950 bis 2952, 2970,
2990 bis 2993, 3095
bis 3097, 3120, 3156,
3173, 3200,
3208, 3219
bis 3224, 3237, 3240,
3241, 3283
bis 3286, 3300 in Abschnitt L zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 446 und 447
sind anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen.
Die Zuschläge nach den Nummern 448 und 449
dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach den Nummern 442
bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag
nach den Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw.
Narkose berechnet werden.
Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete
operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.
- Maßgeblich für
den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445
sowie 446 oder 447 ist die erbrachte
Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung
des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446
bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations-
bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.
- Die Leistungen
nach den Nummern 448 und 449 sind im
Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten
Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442
bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447
berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den Nummern 448
oder 449 darf die Leistung nach Nummer 56
nicht berechnet werden.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig,
wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre
Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre
Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten
Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
440
Zuschlag für die Anwendung
eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen
Der Zuschlag nach Nummer
440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
441
Zuschlag für die Anwendung
eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung
Der Zuschlag nach Nummer
441 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung,
jedoch nicht mehr als 67,49
Der Zuschlag nach Nummer
441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig
442
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499
Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer
442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig.
443
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799
Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer
443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht
berechnungsfähig.
444
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199
Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer
444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht
berechnungsfähig.
445
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr
Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer
445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig.
446
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399
Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach Nummer
446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig.
447
Zuschlag bei ambulanter
Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten bewertet
sind
Der Zuschlag nach Nummer
447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig.
448
Beobachtung und Betreuung
eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit
bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten
operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten
Anästhesien bzw. Narkosen
Der Zuschlag nach Nummer
448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1
bis 8 und 56
sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.
449
Beobachtung und Betreuung
eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit
bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten
operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten
Anästhesien bzw. Narkosen
Der Zuschlag nach Nummer
449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer
449 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1,
8 und 56 sowie
dem Zuschlag nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig.