O I. 1. Skelett


Allgemeine Bestimmung

Neben den Leistungen nach den Nummern 5050, 5060 und 5070 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302, 372, 373, 490, 491 und 5295 nicht berechnungsfähig.

5000 - 5004

Zähne

5000    Zähne, je Projektion

50

2,91

5,24

Werden mehrere Zähne mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so darf die Leistung nach Nummer 5000 nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn berechnet werden.

5002    Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

250

14,57

26,23

5004    Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

400

23,31

41,98

5010 - 5011

Finger oder Zehen

5010    jeweils in zwei Ebenen

180

10,49

18,88

5011    ergänzende Ebene(n)

60

3,50

6,30

Werden mehrere Finger oder Zehen mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5011 nur einmal und nicht je aufgenommenem Finger oder Zehen berechnet werden.

5020 - 5021

Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe

5020    jeweils in zwei Ebenen

220

12,82

23,08

5021    ergänzende Ebene(n)

80

4,66

8,39

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5020 und 5021 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

5030 - 5031

Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk

5030    jeweils in zwei Ebenen

360

20,98

37,76

5031    ergänzende Ebene(n)

100

5,83

10,49

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skeletteile mittels einer Röntgenaufnahme erfaßt, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skeletteil berechnet werden.

5035

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

160

9,33

16,79

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skeletteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skeletteil ist in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

5037

Bestimmung des Skelettalters gegebenenfalls einschließlich Berechnung der prospektiven Endgröße, einschließlich der zugehörigen Röntgendiagnostik und gutachterlichen Beurteilung

300

17,49

31,48

5040

Beckenübersicht

300

17,49

31,48

5041

Beckenübersicht bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

200

11,66

20,99

5050

Kontrastuntersuchung eines Hüftgelenks, Kniegelenks oder Schultergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

950

55,37

99,67

5060

Kontrastuntersuchung eines Kiefergelenks, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en)

500

29,14

52,45

5070

Kontrastuntersuchung der übrigen Gelenke, einschließlich Punktion, Stichkanalanästhesie und Kontrastmitteleinbringung gegebenenfalls einschließlich Durchleuchtung(en) , je Gelenk

400

23,31

41,98

5090

Schädel-Übersicht, in zwei Ebenen

400

23,31

41,98

5095

Schädelteile in Spezialprojektionen, je Teil

200

11,66

20,99

5098

Nasennebenhöhlen gegebenenfalls auch in mehreren Ebenen

260

15,15

27,29

5100 - 5101

Halswirbelsäule,

5100    in zwei Ebenen

300

17,49

31,48

5101    ergänzende Ebene(n)

160

9,33

16,79

5105 - 5106

Brust- oder Lendenwirbelsäule,

5105    in zwei Ebenen, je Teil

400

23,31

41,98

5106    ergänzende Ebene(n)

180

10,49

18,88

5110 - 5111

Ganzaufnahme

5110    der Wirbelsäule oder einer Extremität

500

29,14

52,45

5111    ergänzende Ebene(n)

200

11,66

20,99

Die Leistung nach Nummer 5111 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 5110 und 5111 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5010, 5011, 5020, 5021, 5030 und 5031 nicht berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5100, 5105 und 5110 bedarf einer besonderen Begründung.

5115

Untersuchung von Teilen der Hand oder des Fußes mittels Feinstfokustechnik (Fokusgröße maximal 0,2 mm) oder Xeroradiographietechnik zur gleichzeitigen Beurteilung von Knochen und Weichteilen, je Teil

400

23,31

41,98

5120 - 5121

Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein,

5120    in einer Ebene

260

15,15

27,29

5121    ergänzende Ebene(n)

140

8,16

14,69