Allgemeine Bestimmungen
Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.
Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum,
5300 eine Serie
2000
116,57
209,84
5301 zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie
400
23,31
41,98
Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5301 berechnungsfähig.
5302 weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5300 und 5301, insgesamt
600
34,97
62,95
Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5327,
5303 eine Serie
1000
58,29
104,92
5304 zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie
200
11,66
20,99
Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig.
5305 weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt
300
17,49
31,48
Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine,
5306 eine Serie
2000
116,57
209,84
5307 zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306
600
34,97
62,95
5308 weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt
800
46,63
83,93
Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.
Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Serienangiographie einer Extremität,
5309 eine Serie
1800
104,92
188,86
5310 weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt
600
34,97
62,95
5311 Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie
1000
58,29
104,92
5312 weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt
600
34,97
62,95
Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung
800
46,63
83,93
Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.
Angiokardiographie
5313 Angikardiographie einer Herzhälfte, eine Serie
2200
128,23
230,81
Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
5316 Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie
3000
174,86
314,75
Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig.5317 zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5315 oder 5316, je Serie
400
23,31
41,98
5318 weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt
600
34,97
62,95
Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.
Selektive Koronarangiographie
5324 Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels Cinetechnik, eine Serie
2400
139,89
251,80
Die Leistungen nach den Nummern 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
5325 Selektrive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie
3000
174,86
314,75
5326 Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5324 oder 5325, zweite bis fünfte Serie, je Serie
400
23,31
41,98
5327 Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie
1000
58,29
104,92
Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik
1200
69,94
69,94
Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums
1600
93,26
167,87
Venographie
5330 einer Extremität
750
43,72
78,70
5331 Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt
200
11,66
20,99
5335 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung
800
46,63
46,63
Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
Lymphographie,
5338 je Extremität
1000
58,29
104,92
5339 ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt
250
14,57
26,23