O I. 5. Angiographie


Allgemeine Bestimmungen

Die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen der Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 wird durch die Anzahl der Kontrastmittelgaben bestimmt.

Die Leistungen nach den Nummern 5300, 5302, 5303, 5305 bis 5313, 5315, 5316, 5318, 5324, 5325, 5327, 5329 bis 5331, 5338 und 5339 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

5300 - 5302

Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und/oder Bauchraum,

5300    eine Serie

2000

116,57

209,84

5301    zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5300, je Serie

400

23,31

41,98

Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5301 berechnungsfähig.

5302    weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5300 und 5301, insgesamt

600

34,97

62,95

5303 - 5305

Serienangiographie im Bereich von Schädel, Brust- und Bauchraum im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5327,

5303    eine Serie

1000

58,29

104,92

5304    zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5303, je Serie

200

11,66

20,99

Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig.

5305    weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt

300

17,49

31,48

5306 - 5308

Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine,

5306    eine Serie

2000

116,57

209,84

5307    zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306

600

34,97

62,95

5308    weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt

800

46,63

83,93

Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig.

Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

5309 - 5312

Serienangiographie einer Extremität,

5309    eine Serie

1800

104,92

188,86

5310    weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt

600

34,97

62,95

5311    Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie

1000

58,29

104,92

5312    weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt

600

34,97

62,95

5313

Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung

800

46,63

83,93

Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig.

5315 - 5318

Angiokardiographie

5313    Angikardiographie einer Herzhälfte, eine Serie

2200

128,23

230,81

Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

5316    Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie

3000

174,86

314,75

Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig.

5317    zweite bis dritte Serie im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5315 oder 5316, je Serie

400

23,31

41,98

5318    weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5317, insgesamt

600

34,97

62,95

Die Leistungen nach den Nummern 5315 bis 5318 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 sowie 5324 bis 5327 nicht berechnungsfähig.

5324 - 5327

Selektive Koronarangiographie

5324    Selektive Koronarangiographie eines Herzkranzgefäßes oder Bypasses mittels Cinetechnik, eine Serie

2400

139,89

251,80

Die Leistungen nach den Nummern 5324 und 5325 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

5325    Selektrive Koronarangiographie aller Herzkranzgefäße oder Bypasse mittels Cinetechnik, eine Serie

3000

174,86

314,75

5326    Selektive Koronarangiographie eines oder aller Herzkranzgefäße im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5324 oder 5325, zweite bis fünfte Serie, je Serie

400

23,31

41,98

5327    Zusätzliche Linksventrikulographie bei selektiver Koronarangiographie

1000

58,29

104,92

Die Leistungen nach den Nummern 5324 bis 5327 sind neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5302 und 5315 bis 5318 nicht berechnungsfähig.

5328

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5327 bei Anwendung der simultanen Zwei-Ebenen-Technik

1200

69,94

69,94

Der Zuschlag nach Nummer 5328 ist je Sitzung nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

5329

Venographie im Bereich des Brust- und Bauchraums

1600

93,26

167,87

5330 - 5335

Venographie

5330    einer Extremität

750

43,72

78,70

5331    Ergänzende Projektion(en) (insbesondere des zentralen Abflußgebiets) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5330, insgesamt

200

11,66

20,99

5335    Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5331 bei computergestützter Analyse und Abbildung

800

46,63

46,63

Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Untersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.

5338 - 5339

Lymphographie,

5338    je Extremität

1000

58,29

104,92

5339    ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 einschließlich Durchleuchtung(en), insgesamt

250

14,57

26,23