Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnungen von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
3000
174,86
314,75
Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs
2000
116,57
209,84
Computergesteuerte Tomographie im Hals- und/oder Thoraxbereich
2300
134,06
241,31
Computergesteuerte Tomographie im Abdominalbereich
2600
151,55
272,79
Die Nebeneinanderberechnung der Nummern 5370 bis 5372 ist in der Rechnung gesondert zu begründen.
Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)
1900
110,75
199,35
Computergesteuerte Tomographie der Zwischenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen
1900
110,75
199,35
Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge
2000
116,57
209,84
Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.
Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z. B. bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolution-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittelgaben) zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375
500
29,14
52,45
Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
800
46,63
46,63
Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
1000
58,29
104,92
Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik
300
17,49
31,48