O IV. 1. Strahlenbehandlung
dermatologischer Erkrankungen
Erstellung eines Bestrahlungsplans für die Strahlenbehandlung nach den Nummern 5802 bis 5806, je Bestrahlungsserie
250
14,57
26,23
Der Bestrahlungsplan nach Nummer 5800 umfaßt Angaben zur Indikation und die Beschreibung des zu bestrahlenden Volumens, der vorgesehenen Dosis, der Fraktionierung und der Strahlenschutzmaßnahmen und gegebenenfalls die Fotodokumentation.
Orthovoltstrahlenbehandlung (10 bis 100 kV Röntgenstrahlen)
5802 Bestrahlung von bis zu zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
200
11,66
20,99
5803 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5802 bei Bestrahlung von mehr als zwei Bestrahlungsfeldern bzw. Zielvolumina, je Fraktion
100
5,83
5,83
Der Zuschlag nach Nummer 5803 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5802 und 5803 sind für die Bestrahlung flächenhafter Dermatosen jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Strahlenbehandlung mit schnellen Elektronen, je Fraktion
1000
58,29
104,92
Strahlenbehandlung der gesamten Haut mit schnellen Elektronen, je Fraktion
2000
116,57
209,84