Allgemeine Bestimmungen
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
70
3,94
9,05
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
110
6,19
14,23
Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes
270
15,19
34,93
Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantats durch Osteotomie
350
19,68
45,27
Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie
540
30,37
69,85
Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
767
43,14
99,22
Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung
110
6,19
14,23
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
140
7,87
18,10
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbständige Leistung
45
2,53
5,82
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
150
8,44
19,40
Plastischer Verschluß einer eröffneten Kieferhöhle
370
20,84
47,86
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
270
15,19
34,93
Die Leistung nach der Nummer 3100 ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer 3090 berechnungsfähig.
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn
460
25,87
59,50
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
580
32,62
75,02
Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
280
15,75
36,22
Reimplantation eines Zahnes einschließlich einfacher Fixation
550
30,93
71,15
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
650
36,56
84,08
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
270
15,19
34,92
Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbständige Leistung
500
28,12
64,67
Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Beseitigung störender Schleimhautbänder, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
140
7,87
18,10
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbständige Leistung, je Kiefer
440
24,75
56,92
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Lieferabschnitt
550
30,93
71,14
Tuberplastik, einseitig
270
15,19
34,93
Freilegen eines retinierten oder verlagerten Zahnes zur orthopädischen Einstellung
550
30,93
71,15
Germektomie
590
33,18
76,32
Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema
270
15,19
34,93
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
55
3,09
7,11
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
65
3,66
8,41
Die Leistung nach Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
100
5,62
12,93
Die Leistung nach Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.