Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
820
46,12
106,07
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung
1100
61,87
142,30
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten ode mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
1300
73,11
168,15
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung
1100
61,87
142,30
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone
1400
78,74
181,10
Durch die Leistungen nach den Nummem 500 bis 504 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:
- Präparieren der Zähne oder Implantate,
- Bestimmung der Kieferrelation,
- Abformungen,
- Einproben,
- provisorisches Eingliedem,
- festes Einfügen der Kronen oder Einlagefüllungen,
- Nachkontrolle und Korrekturen.
Teilleistungen nach den Nummem 500 bis 504:
505
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
506
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
400
22,50
51,75
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement
230
12,94
29,76
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 508
110
6,19
14,23
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung
450
25,31
58,21
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
360
20,25
46,57
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone
180
10,12
23,27
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfernung, je provisorische Krone mit Stiftverankerung
290
16,31
37,51
Eingliederung einer provisorischen Brücke einschließlich Entfemung, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
160
9,00
20,70
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfemung ist mit den Gebühren nach den Nummem 512 bis 514 abgegoiten.
Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
730
41,06
94,43
Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 515, für jede weitere zu überbrückende Spanne
360
20,25
46,57
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer
250
14,06
32,33
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
450
25,31
58,21
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
540
30,37
69,85
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
700
39,37
90,55
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
1400
78,74
181,10
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
1850
104,05
239,31
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
2200
123,73
284,57
Durch die Leistungen nach den Nummern 520 bis 523 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers),
- Bestimmung der Kieferrelation,
- Einproben,
- Einpassen bzw. Einfügen,
- Nachkontrolle und Korrekturen.
Teilleistungen nach den Nummern 520 bis 523: Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)
140
7,87
18,10
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
270
15,19
34,93
Teilunterfütterung einer Prothese
180
10,12
23,27
Vollständige Unterfütterung einer Prothese
270
15,19
34,93
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
450
25,31
58,21
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
540
30,37
69,85
Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung
730
41,06
94,43
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 dürfen Leistungen nach den Nummern 525 und 526 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 527 bis 531 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens
2200
123,73
284,57
Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer
2800
157,48
362,20
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
7300
410,57
944,31
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 520 bis 534 abgegolten.