Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
1016
57,14
131,43
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung
1483
83,41
191,84
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kasten oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der Kaufläche
1997
112,32
258,33
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung
1483
83,41
191,84
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Teleskopkrone, auch Konuskrone
2605
146,51
336,97
Die Leistung nach Nummer 5040 ist neben der Leistung nach Nummer 5080 nicht berechnungsfähig.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten:
Präparieren des Zahnes oder Implantates,
- Relationsbestimmung,
- Abformungen,
- Einproben,
- provisorisches Eingliedern,
- festes Einfügen der Krone, Teilkrone o. a.,
- Nachkontrolle und Korrekturen.
Die Leistungen nach den Nummer 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.
Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.
Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Teilleistungen nach den Nummem 5000 bis 5040:
5050
Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
5060
Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 5050 und 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel
400
22,50
51,74
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement
230
12,94
29,75
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Die Leistung nach Nummer 5080 ist neben der Leistung nach Nummer 5040 nicht berechnungsfähig.
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach Nummer 5080
110
6,19
14,22
Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung
450
25,31
58,21
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
360
20,25
46,57
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
240
13,50
31,05
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung
80
4,50
10,35
Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten.
Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne
730
41,06
94,43
Versorgung eines Lückengebisses nach Nummer 5150, für jede weitere zu überbrückende Spanne
360
20,25
46,57
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer
250
14,06
32,33
Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel
450
25,31
58,21
Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
540
30,37
69,85
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
700
39,37
90,55
Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgußprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen
1400
78,74
181,10
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer
1850
104,05
239,31
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
2200
123,73
284,58
Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus.
Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten:
- Anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers),
- Bestimmung der Kieferrelation,
- Einproben,
- Einpassen bzw. Einfügen,
- Nachkontrolle und Korrekturen.
Teilleistungen nach den Nummern 5200 bis 5230: Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig;
bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)
140
7,87
18,10
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
270
15,19
34,93
Teilunterfütterung einer Prothese
180
10,12
23,28
Vollständige Unterfütterung einer Prothese
270
15,19
34,93
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
450
25,31
58,21
Vollständige Unterfütterung einer Prothese einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
540
30,37
69,85
Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung
730
41,06
94,43
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt.
Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig.
Eingliederung eines Obturators zum Verschluß von Defekten des Gaumens
2200
123,73
284,58
Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluß und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer
2800
157,48
362,20
Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
7300
410,57
944,30
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.