G.
Kieferorthopädische Leistungen
Allgemeine Bestimmungen
Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 und 6160 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.
Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.
Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung
80
4,50
10,35
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach Nummer 0060
180
10,12
23,28
Anwendung von Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels (zeichnerische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels, Wachstumsanalysen)
360
20,25
46,57
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang
1350
75,93
174,63
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang
2100
118,11
271,65
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang
3600
202,47
465,68
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a bis e erfüllt sein:
- Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
- Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
- Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontroliierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bißhöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
- Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
- Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen.
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, geringer Umfang
1800
101,24
232,84
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang
2600
146,23
336,33
Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang
3600
202,47
465,68
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muß mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a bis c, bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
- Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
- Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
- Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen.
Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren.
Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten.
Neben den Leistungen nach den Nummem 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase einschließlich Retention
700
39,37
90,55
Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
165
9,28
21,34
Entfernung eines Klebebrackets einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes
70
3,94
9,06
Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
230
12,94
29,76
Entfernung eines Bandes einschließlich Polieren und gegebenenfalls Versiegelung des Zahnes
20
1,12
2,57
Eingliederung eines Teilbogens
210
11,81
27,16
Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend
500
28,12
64,67
Eingliederung einer intra-extraoralen Verankerung (z. B. Headgear)
370
20,81
47,86
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
500
28,12
64,67
Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern 6160 und 6170 sind gesondert berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit und/oder Erweiterung von herausnehmbaren Behandlungsgeräten einschließlich Abformung und Wiedereinfügen, je Kiefer und je Sitzung einmal berechnungsfähig
270
15,19
34,93
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
140
7,87
18,10
Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist eine Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen
450
25,31
58,21
Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung
90
5,06
11,63
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer
180
10,12
23,27
Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
180
10,12
23,27
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes (Offenhalten einer Lücke)
270
15,19
34,93
Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung
450
25,31
58,21
Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung
1100
61,87
142,30