H.
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
Allgemeine Bestimmung
Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
270
15,19
34,93
Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
800
44,99
103,47
Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf
450
25,31
58,21
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs, z. B. durch Unterfütterung
370
20,81
47,86
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
65
3,66
8,41
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
180
10,12
23,27
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
410
23,06
53,03
Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
90
5,06
11,63
Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung
600
33,75
77,61
Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefertigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung
270
15,19
34,93
Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt.
Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig.
Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums, je Krone, Spanne oder Freiendbrückenglied
200
11,25
25,87
Die Wiedereingliederung desselben festsitzenden laborgefertigten Provisoriums nach den Nummern 7080 oder 7090, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 7080 bis 7100 abgegolten.