L.
Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
Allgemeine Bestimmung
- Bei nicht-stationärer
Durchführung von bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern
können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer
Operationsmaterialien bzw. –geräte und/oder von Materialien, die
mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz
berechnungsfähig.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgische Leistungen
- nach den Nummern 3020, 3030,
3040, 3045,
3090, 3100,
3110, 3120,
3130, 3140,
3160, 3190,
3200, 3230,
3240, 3250,
3260, 3270,
3280 in Abschnitt D - nach den Nummern 4090,
4100, 4130
und 4133 in Abschnitt E sowie - oder nach
den Nummern 9010, 9020,
9090, 9100,
9110, 9120,
9130, 9140,
9150, 9160
und 9170 in Abschnitt K zuzuordnen.
- Die Zuschläge
sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische
Leistung auszuführen.
- Maßgeblich
für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 0500 bis 0530 ist die
erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl.
Eine Zuordnung des Zuschlages nach den Nummern 0500 bis 0530 zu der Summe
der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen ist nicht möglich.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der
Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung
aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen
unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären
Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
- Die Zuschläge
nach den Nummern 0110, 0120
sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den
Nummern 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.
0500
Zuschlag
bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder
zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130
Der Zuschlag nach der Nummer
0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag
nach Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530
nicht berechnungsfähig.
0510
Zuschlag
bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer
0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag
nach Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520
und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
0520
Zuschlag
bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer
0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag
nach Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510
und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.
0530
Zuschlag
bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen
Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind
Der Zuschlag nach der Nummer
0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag
nach Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520
nicht berechnungsfähig.