Privatliquidation – alle Infos zur Abrechnung für Ärzte (inkl. Muster zum Download)

Privatliquidation
Praxisalltag

Ärzte und Zahnärzte verbringen viel Zeit mit der Abrechnung von Privatpatienten. Doch lohnt sich die Privatliquidation in Eigenregie tatsächlich? Und worauf ist bei der Privatabrechnung zu achten? In unserem Beitrag erfahren Sie alles zur Liquidation von Privatpatienten.

Was ist Privatliquidation?

Als Privatliquidation bezeichnet man die Abrechnung privatärztlich erbrachter Leistungen auf Basis eines privaten Behandlungsvertrags. Die Privatliquidation ist für die Abrechnung von Privatpatienten bzw. für Wahlleistungen möglich, also für medizinisch nicht zwingend notwendige Behandlungen, die auf Wunsch eines Patienten durchgeführt werden (Selbstzahler). Grundlage hierfür stellen die jeweiligen Gebührenordnungen dar. Hierzu ist es notwendig, dass der Patient im Vorfeld über die Kosten der Leistungen aufgeklärt wird und sich mit ihnen einverstanden erklärt.

Wie wird ein Behandlungsvertrag wirksam geschlossen? In unserem Ratgeber zum Thema Behandlungsvertrag erhalten Sie alle Informationen.

Grundsätzlich können sowohl Ärzte und Arztpraxen, Krankenhäuser und Chefärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ), Labore, Heilpraktiker oder andere medizinische Institutionen die bei ihnen in Anspruch genommenen Wahlleistungen gegenüber den Patienten geltend machen. Wer sich nicht selbst um die Privatliquidation kümmern möchte, kann diese alternativ an einen Abrechnungsdienstleister auslagern. Wenn Sie sowohl privat zu tragende als auch von der GKV übernommene Leistungen abrechnen wollen, können Sie die Leistungen mithilfe des sogenannten Leistungssplittings entsprechend unterteilen.

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Grundlage der Privatliquidation

Grundlage für die Privatliquidation stellen die folgenden Gebührenordnungen dar:

In den Gebührenordnungen wird der Abrechnungsbetrag für die jeweilige Leistung definiert. Durch eine individuelle Honorarvereinbarung kann auch ein Steigerungsfaktor oberhalb des Höchstsatzes berechnet werden.

Hinweis:
Auch für Heilpraktiker gibt es eine eigene Gebührenordnung (GebüH – Gebührenordnung für Heilpraktiker). Im Gegensatz zu den Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Psychotherapeuten liefert die GebüH jedoch lediglich eine Übersicht der im Durchschnitt üblichen Honorare. Heilpraktiker dürfen ihre Gebühren somit eigenständig festlegen, sollten von der GebüH abweichende Kosten jedoch im Vorfeld mit ihren Patienten besprechen.

Wann darf ein Arzt privat abrechnen?

Die Privatliquidation ist zum einen bei Patienten möglich, die privat versichert sind. Aber auch Behandlungen von gesetzlich krankenversicherten Patienten können gegebenenfalls privat abgerechnet werden, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

  • Der gesetzlich versicherte Patient legt weder vor der Behandlung noch während einer anschließenden zehntägigen Frist seine Gesundheitskarte vor.
    Laut § 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) ist eine Privatliquidation zulässig, wenn ein Patient eine ärztliche Leistung in Anspruch nimmt, ohne seine elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Nach der Behandlung hat der Patient in einem solchen Fall in der Regel eine zehntägige Frist, in der er seine Gesundheitskarte nachreichen kann. Damit Sie die Behandlung nach Ablauf der Frist privat abrechnen können, ist es notwendig, dass Sie Ihren Patienten über diese Frist informiert haben. Um im Zweifelsfall beweisen zu können, dass der Patient entsprechend informiert wurde, ist es empfehlenswert, ihn einen Belehrungsbogen unterschreiben zu lassen und diesen sorgfältig in der Patientendokumentation abzulegen. Gemäß § 18 Abs. 9 BMV-Ä wiederum müssen die bereits abgerechneten Beträge, für die bis zum Ende des Quartals letztlich doch noch eine Gesundheitskarte vorgelegt wird, dem Patienten erstattet werden.
  • Der Patient wünscht eine Behandlung, die von den Krankenkassen nicht übernommen wird (Selbstzahler).
    Zudem steht es den Patienten frei, auch diejenigen ärztlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht gedeckt werden. Dies betrifft gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesmantelvertrags beispielsweise das Ausstellen von Bescheinigungen für Privatversicherungen oder Eignungsuntersuchungen (z.B. für bestimmte Berufsgruppen). Auch in diesem Fall ist es notwendig, dass Sie Ihre Patienten darüber aufklären, dass die Kosten privat zu übernehmen sind, und dass Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung einholen.
Privatliquidation – alle Infos zur Abrechnung für Ärzte (inkl. Muster zum Download)
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Welche Leistungen können privat liquidiert werden?

Gemäß den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) können Sie als Arzt sowohl Gebühren als auch Entschädigungen sowie den Auslagenersatz privat abrechnen (§ 3 GOÄ).

Gebühren

Die Berechnung der Gebühren steht für die Abrechnung der Leistungen, die Sie als Arzt entweder selbst erbracht haben oder unter Ihrer Aufsicht haben erbringen lassen. Wie hoch die Gebühren für verschiedene ärztliche Leistungen sein dürfen, wird jeweils im Gebührenverzeichnis von GOÄ, GOZ und GOP festgelegt. Die hier aufgelisteten Gebühren beinhalten bereits die Praxiskosten (inkl. Sprechstundenbedarf) sowie die Kosten, die der Praxis durch den Gebrauch von ärztlichen Instrumenten entstehen. Auch Kleinmaterialien, wie beispielsweise Einweghandschuhe, Holzspatel, Wattestäbchen sowie Schnellverbandmaterial oder Desinfektionsmittel sind bereits in den Gebühren inbegriffen. Auf den Betrag, der in dem jeweiligen Gebührenverzeichnis festgelegt ist, dürfen dementsprechend keine Pauschalen für den Sprechstundenbedarf oder den Verschleiß von Instrumenten oder Apparaten aufgeschlagen werden.

Entschädigungen

Falls Sie Ihren Patienten Hausbesuche anbieten, können Sie neben den Gebühren für die eigentliche ärztliche Leistung zudem eine Entschädigung für die Ihnen entstandenen Mehrkosten berechnen. Bei Entfernungen von bis zu 25 Kilometern wird ein Wegegeld nach § 8 der GOÄ berechnet. Die Höhe des Wegegelds ist abhängig von der Entfernung zwischen Praxis und Ort des Hausbesuchs und ist wie folgt gestaffelt:

  • bis zu zwei Kilometer: 3,58 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 7,16 €)
  • zwischen zwei und fünf Kilometer: 6,65 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 10,23 €)
  • zwischen fünf und zehn Kilometer: 10,23 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 15,34 €)
  • zwischen zehn und 25 Kilometer: 15,34 € (nachts zwischen 20 und 8 Uhr: 25,56 €)

Ab einer Entfernung von 25 Kilometern spricht man von einer Reiseentschädigung gemäß § 9 der GOÄ. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Für jeden zurückgelegten Kilometer 0,26 € bei Nutzung eines eigenen PKW. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Aufwendungen erstattet.
  2. Bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 102,26 € je Tag.
  3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

Ersatz für Auslagen

Sofern Sie Ihren Patientinnen und Patienten beispielsweise Verbandmaterial oder Arzneimittel mit nach Hause geben oder diese an Ihre Patienten verschicken, können Sie die Kosten hierfür bei der Privatliquidation in tatsächlicher Höhe weiterberechnen, sodass Sie diese Kosten nicht selbst tragen müssen. Beachten Sie, dass Kleinmaterialien hiervon ausgeschlossen sind, da sie bereits in der Höhe der Gebühren berücksichtigt werden.

Steigerungssätze gem. § 5 Abs. 1 GOÄ

Je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand einer Behandlung können die zulässigen Gebühren, die in GOÄ, GOZ und GOP festgelegt sind, mit Steigerungssätzen zwischen 1 und 3,5 multipliziert werden (§ 5 Abs. 1 GOÄ).

Wie werden die Ziffern der GOÄ und der GOZ korrekt gesteigert? In unserem Ratgeber zum Thema Steigerungsfaktoren erhalten Sie alle Informationen.

In den meisten Fällen liegt der zulässige Steigerungsfaktor zwischen dem Einfachsatz und dem 2,3-fachen Satz. Der Steigerungssatz darf den Wert von 2,3 nur dann überschreiten, wenn eine besonders schwierige und zeitaufwendige Behandlung dies rechtfertigt (§ 5 Abs. 2 GOÄ).

Gebührenordnungen
GOÄ und GOZ im Online-Verzeichnis

Die Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ) können Sie in unserem digitalen Online-Verzeichnis einsehen.
Inklusive aller Punktwerte, Steigerungssätze und Ausschlussziffern.

Wann ist eine Privatliquidation fällig?

Die Privatliquidation ist fällig, sobald Sie eine Rechnung ausgestellt haben, die den Anforderungen gemäß § 12 GOÄ entspricht. Daher ist es notwendig, dass Sie auf Ihren Rechnungen die notwendigen Pflichtangaben berücksichtigen.

Pflichtinformationen auf ärztlichen Rechnungen – Was muss eine Liquidation enthalten?

Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihre Privatliquidation selbst vorzunehmen, dann gilt es zu beachten, dass alle Pflichtinformationen enthalten sein müssen, um rechtlich gesehen auf der sicheren Seite zu sein.

Pflichtangaben auf einer ärztlichen GOÄ Rechnung sind gemäß § 12 GOÄ:

  • das Datum der Leistungserbringung
  • die Bezeichnung der erbrachten Leistung, einschließlich Dauer, Betrag und Steigerungssatz
  • die Gebührennummer gemäß GOÄ
  • bei Entschädigungen: Betrag, Art und Berechnung der Entschädigung
  • bei Auslagenersatz: Art und Betrag der Auslage
  • bei Zahnärzten zudem die verwendeten Materialien, einschließlich Menge und Preis (§ 10 GOZ)

Worauf kommt es bei der Ausstellung einer GOÄ Rechnung an? In unserem Beitrag zum Thema GOÄ Rechnung erhalten Sie alle Infos.

Berücksichtigen Sie zudem, dass Empfänger der Privatliquidation volljährig sein müssen. Wenn Sie die Behandlung von Kindern oder Jugendlichen abrechnen, sind die Rechnungen auf die Eltern oder gesetzliche Vertreter auszustellen.

Muss die Diagnose in der Rechnung stehen?
Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, die von Ihnen gestellte Diagnose auf Ihrer Rechnung zu verschriftlichen. Die Angabe der Diagnose erleichtert es jedoch sowohl Versicherungen als auch Ihnen und Ihrem Praxisteam, auch nachträglich noch nachzuvollziehen, ob die abgerechneten Leistungen sowie eventuelle Steigerungssätze plausibel sind.

Aufbau der Muster-Privatabrechnung

In folgender Grafik finden Sie Erläuterungen zu allen notwendigen Bestandteilen einer GOÄ-Rechnung. Dieses Muster einer Privatliquidation steht Ihnen kostenlos zum Download bereit.

1
Anschrift und Kontaktdaten der Praxis
2
Rechnungsnummer
3
Name und Geburtsdatum des Patienten
4
Angabe der Diagnose(n)
5
Datum des jeweiligen Behandlungstages
6
GOÄ-Ziffer
7
Beschreibung bzw. Begründung der GOÄ-Ziffer
8
Einige Ziffern erfordern die Angabe einer Anzahl
9
Einfachsatz gemäß GOÄ
10
Steigerungsfaktor
11
Gesamtbetrag dieser Rechnungsposition (Einfachsatz x Steigerungsfaktor)
12
Gesamter Rechnungsbetrag
Bestandteile Muster GOÄ-Rechnung

Erläuterungen zu den Bestandteilen des Rechnungsmusters:

  1. Anschrift und Kontaktdaten der Praxis
  2. Rechnungsnummer
  3. Name und Geburtsdatum des Patients
  4. Angabe der Diagnose(n)
  5. Datum des jeweiligen Behandlungstags
  6. GOÄ-Ziffer
  7. Beschreibung bzw. Begründung der GOÄ-Ziffer
  8. Einige Ziffern erfordern die Angabe einer Anzahl
  9. Einfachsatz gemäß GOÄ
  10. Steigerungsfaktor
  11. Gesamtbetrag dieser Rechnungsposition (Einfachsatz x Steigerungsfaktor)
  12. Gesamter Rechnungsbetrag

Sind medizinische Leistungen umsatzsteuerpflichtig?

Da medizinische Behandlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 4 Nr. 14a UStG), enthalten Arztrechnungen in vielen Fällen weder die Auszeichnung eines Umsatzsteuerbetrages noch eine Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Wenn Sie jedoch neben der ärztlichen Behandlung zusätzlich umsatzsteuerpflichtige Produkte abrechnen, unterliegen auch Ihre Rechnungen den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in einer dermatologischen Praxis Hautpflegeprodukte oder in einer sportmedizinischen Praxis Faszienrollen vertrieben werden.

In diesem Fall müssen Ihre Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG zusätzlich die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Unternehmens
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Leistungs-/Lieferdatum
  • Rechnungsnummer (fortlaufend)
  • Produktbezeichnung und -menge
  • Rechnungsbetrag
  • Steuersatz

Aufklärung & Dokumentation im Rahmen der Privatliquidation

Damit eine Privatliquidation rechtskonform erfolgen kann, ist es – neben der korrekten Rechnungsstellung – notwendig, dass der Patient vor der Behandlung darüber aufgeklärt wird, dass die Kosten für diese Behandlung privat zu tragen sind. Auch die Gründe für die Privatliquidation müssen im Vorfeld kommuniziert werden, d.h. ob es sich beispielsweise um eine Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) handelt, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird.

Um der Beweislast im Zweifelsfall gerecht werden zu können, helfen ein Belehrungsbogen bzw. ein Behandlungsvertrag dabei, die Aufklärung des Patienten und sein Einverständnis zu dokumentieren. Gemäß § 3 Abs. 1 BMV-Ä ist ein solcher Behandlungsvertrag Pflicht. Er muss die gestellte Diagnose, die entsprechenden Leistungsnummern und die zu erwartenden Kosten enthalten.

Damit ein Patient ausreichend Zeit hat, um eine bewusste Entscheidung zu treffen und eventuelle Rückfragen mit seiner Krankenkasse abzuklären, ist ihm eine Bedenkzeit von mindestens 15 Minuten einzuräumen.

Wie auch bei allen anderen ärztlichen Behandlungen muss der Arzt eine entsprechende Dokumentation erstellen, aus der sowohl die Befunde als auch die selbst vorgenommenen Behandlungen sowie eventuell weitere veranlasste Behandlungsleistungen hervorgehen.

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Christoph Lay
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Krankenhaus oder Chefarzt - Wer hat das Recht zur Privatliquidation?

In Kliniken können ärztliche Wahlleistungen entweder vom jeweiligen Krankenhausträger oder vom leitenden Krankenhausarzt abgerechnet werden. Alternativ kann eine Liquidationsbeteiligung oder eine Beteiligungsvergütung vereinbart werden. Das Recht zur Privatliquidation liegt zunächst beim Krankenhausträger. Die privatärztlichen Behandlungsleistungen erfolgen in diesem Fall als sogenannte Institutsleistung und werden dem Patienten entsprechend vom Krankenhaus in Rechnung gestellt.

Alternativ kann die Klinik das Liquidationsrecht auf einen Chefarzt übertragen. In diesem Fall übernimmt der Chefarzt die Abrechnung der privatärztlichen Wahlleistungen und kann hieraus einen nicht unerheblichen Teil seines Einkommens beziehen. Indem Kliniken das Liquidationsrecht auf leitende Ärzte übertragen, schaffen sie einen Anreiz, um Ärzte an Krankenhäuser zu binden und auf diese Weise einen allgemeinen Zugang zu medizinischer Versorgung zu schaffen. Im Falle einer sogenannten Beteiligungsvergütung oder Liquidationsbeteiligung übernimmt der Krankenhausträger die Privatliquidation. Der Chefarzt wiederum wird prozentual an den Einnahmen aus privatärztlichen Leistungen beteiligt.

Wird ein Chefarzt an den Liquidationserlösen beteiligt, ist er gemäß § 29 Abs. 3 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) dazu verpflichtet, auch diejenigen Ärzte, die zur Leistungserbringung beigetragen haben, an den Einnahmen zu beteiligen.

Selbst liquidieren oder Abrechnungsstelle beauftragen?

Mediziner haben die Möglichkeit, die Privatliquidation entweder selbst vorzunehmen bzw. von Praxismitarbeitern übernehmen zu lassen oder sie an eine externe Abrechnungsstelle auszulagern. Zwar ist das Auslagern der Privatliquidation mit Kosten verbunden und erfordert ein gewisses Maß an Kontrollabgabe. Jedoch bindet die intern abgebildete Privatabrechnung Monat für Monat Zeitressourcen, die wiederum ebenso Kosten bedeuten und verhindern, dass Sie als Arzt in dieser Zeit weitere Patienten behandeln können. Indem Sie all diese Tätigkeiten rund um die Privatliquidation auslagern, sparen Sie also nicht nur enorm viel Zeit, sondern letztlich auch Geld.

Eigenständige Privatliquidation Externe Abrechnungsstelle
  • keine Kosten für externen Dienstleister
  • keine Weitergabe sensibler Daten
  • Stärkere Kontrolle durch Inhouse-Abrechnung
  • Garantiert rechtssichere Rechnungsstellung
  • Fokus auf Medizin statt Verwaltung
  • Hohe Wirtschaftlichkeit
  • Abrechnung in kurzen Abständen
  • Steigende Liquidität durch regelmäßige Geldeingänge
  • Zeitnahe Zahlungen dank professioneller Mahnverfahren
  • Mehr Zeit für neue Patienten & mehr Behandlungen
  • Mehr Zeit für berufliche Fortbildungen
  • Mehr Zeit für Familie, Freizeit, Freunde
  • Ausfallschutz (optional)

Was übernimmt ein Abrechnungsdienstleister?

Neben der direkten Abrechnung zählen zur Privatliquidation auch das Mahnwesen, der zugehörige Schriftverkehr und das Überprüfen von Zahlungseingängen. Außerdem übernehmen Abrechnungsstellen für Sie die direkte Kommunikation mit den Kostenträgern, wodurch Sie nicht nur Zeit sparen, sondern vor allem auch Ihre Nerven schonen. Je nach Abrechnungsmodell übernehmen Abrechnungsstellen außerdem die Vorfinanzierung der Patientenforderungen und somit das Risiko ausbleibender Zahlungen.

Vorteile der eigenständigen Privatliquidation

Wenn Sie die Abrechnung gegenüber Ihren Patienten selbst übernehmen, sparen Sie die monetären Kosten für einen Abrechnungsdienstleister. Gleichzeitig investieren Sie jedoch Zeit in die Abrechnung, die Sie stattdessen mit abrechenbaren Behandlungen verbringen könnten. Wenn Sie herausfinden möchten, ob sich das Auslagern der Privatliquidation in Ihrem Falle lohnt, müssen Sie lediglich die Kosten für einen Abrechnungsdienstleister gegen die Einnahmen abwägen, die Ihnen aufgrund der eigenständigen Abrechnung entgehen. Um zu berechnen, welche Kosten durch einen externen Dienstleister auf Sie zukommen würden, können Sie unseren Vergleichsrechner nutzen.

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Vorteile eines Abrechnungsdienstleisters

Der größte Vorteil einer externen Abrechnungsstelle liegt auf der Hand: Sie sparen Zeit. Wertvolle Zeit, die Sie entweder in die Behandlung weiterer Patienten und berufliche Fortbildungen investieren können oder aber auch in mehr Zeit für Familie, Freunde und Freizeit. Ihr Fokus kann wieder auf der Medizin liegen anstatt auf der Verwaltung von Abrechnungen, Mahnungen und teils fehlerhaften Zahlungseingängen. Wenn Sie eine professionelle Abrechnungsstelle in Anspruch nehmen, können Sie außerdem sicher sein, dass Sie immer rechtssichere Rechnungen stellen, die alle notwendigen Informationen und die richtigen Steigerungssätze enthalten.

Da sich der Abrechnungsdienstleister auf Ihre Privatliquidation fokussiert, findet die Abrechnung zudem in kurzen Abständen statt, wodurch Sie regelmäßig Geldeingänge erhalten und Ihre Liquidität steigern. Das professionelle Mahnverfahren der Dienstleister führt nicht zuletzt dazu, dass Zahlungen zeitnaher erfolgen. Optional können Sie eine Abrechnungsstelle mit Ausfallschutz wählen, wodurch Sie zusätzlich das Risiko ausfallender Zahlungen eliminieren.

Vergleich der Vorteile: interne Abrechnung vs. Abrechnungsstelle

Überforderung
interne Abrechnung
  • Patientennähe
  • persönlicher Ansprechpartner
Erklärung
externe Abrechnung
  • keine fixen Gehaltskosten
  • keine Weiterbildungskosten
  • kein Ausfallrisiko bei Urlaub, Krankheit und Abwesenheiten
  • keine Vertretungskosten
  • keine mangelnde Distanz zu Patienten

Mögliche Abrechnungsmodelle der Privatliquidation

Honorarabrechnung

Im Rahmen der Honorarabrechnung übernimmt Ihr Abrechnungsdienstleister die Rechnungsstellung sowie die Zahlungsüberwachung. Die Auszahlung des Honorars erfolgt in diesem Fall erst nachdem die Patientenzahlung beim Dienstleister eingegangen ist. Die Honorarabrechnung ist das günstigste Abrechnungsmodell.

Honorarabrechnung inklusive Vorfinanzierung

Einige Abrechnungsstellen bieten zusätzlich zur Honorarabrechnung die Vorfinanzierung an. In diesem Fall zahlt Ihnen der Dienstleister Ihr Honorar also schon bevor der Patient seine Rechnung beglichen hat. Der Preis für dieses Abrechnungsmodell hängt hierbei von dem zu finanzierenden Zeitraum ab. Je schneller die Liquidität bei Ihnen eintreffen soll, desto höher sind tendenziell die Konditionen der Vorfinanzierung. Dieses Abrechnungsmodell wird auch als „unechtes Factoring“ bezeichnet, da die Verrechnungsstelle hier nicht das Risiko von potenziellen Zahlungsausfällen übernimmt.

Factoring

Beim Factoring-Abrechnungsmodell übernimmt die Abrechnungsstelle nicht nur die Honorarabrechnung und die Vorfinanzierung, sondern kauft Ihnen Ihre Forderungen gegenüber den Patienten ab. Das heißt in der Praxis, dass der Dienstleister auch für Zahlungsausfälle aufkommt. Wenn Sie sich für das Factoring entscheiden, haben Sie somit die Gewissheit, dass sämtliche Ihrer Rechnungen beglichen werden – entweder von Ihren Patienten oder notfalls von Ihrem Abrechnungsdienstleister.

Auswahl einer passenden Abrechnungsstelle

Bei der Suche nach einer passenden Abrechnungsstelle können Sie viel Zeit sparen. Unser kostenloser und unverbindlicher Vergleichsrechner gibt Ihnen mit wenigen Klicks einen Marktüberblick von Kosten und Leistungen dutzender Tarife für die Privatliquidation. Zudem haben Sie die Möglichkeit, direkt passende Angebote anzufordern.

herkömmlicher Prozess abrechnungsstelle.com
  • Anbieter-Recherche
  • Ggf. Vorab-Anfrage, ob Anbieter überhaupt die gewünschte Leistung anbietet
  • Angebotsanfrage bei verschiedenen Anbietern
  • Angabe von Stamm- und Rechnungsdaten bei diversen Anbietern
  • individuelle Angebotserstellung pro Anbieter
  • eine Anfrage auf abrechnungsstelle.com (Kriterien definierbar)
  • Angebote verschiedener passender Anbieter erhalten

Muster-Vorlage einer Privatliquidation für Ärzte

Hier erhalten Sie eine Muster-Vorlage einer GOÄ-Rechnung (Privatliquidation) zum Download:

Viele weitere nützliche Downloads erhalten Sie in unserem kostenlosen Download-Center.

Häufige Fragen zur Privatliquidation

Mit einer Privatliquidation rechnen Ärzte und Zahnärzte ihre erbrachten privatärztlichen Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrags mit den Patienten ab. Vereinfacht gesagt, ist eine Privatliquidation also die Rechnung eines Arztes an seinen Patienten. Grundlage für die Privatliquidation stellt bei Ärzten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Zahnärzten die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und bei Psychotherapeuten die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) dar.

Ärzte müssen entscheiden, ob sie die Zeit für die Privatliquidation mit dem eigenen Team selbst aufwenden wollen oder die Privatabrechnung an eine Abrechnungsstelle auslagern. Ein Abrechnungsdienstleister kann dem Arzt neben der Honorarabrechnung auch weitere Tätigkeiten abnehmen, wie beispielsweise Mahnläufe und die Überprüfung von Zahlungseingängen. Außerdem übernehmen einige Dienstleister die Vorfinanzierung oder sogar das Ausfallrisiko (sogenanntes echtes Factoring).

Um die passende Abrechnungsstelle für die Arztpraxis zu finden, müssen Ärzte und Zahnärzte mitunter viele Anbieter vergleichen. Intransparente Konditionen und ein unübersichtlicher Markt erschweren die Auswahl des passenden Abrechnungsdienstleisters. Mit dem Abrechnungsstellen-Vergleich können Sie zahlreiche Anbieter kostenlos miteinander vergleichen und den optimalen Dienstleister für Ihre Praxis finden.

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